Bundesgerichtshof beschließt -Umkehr der Beweislast bei Schwimmbadunfällen
Unter der Beweislastumkehr versteht man per Definition eine Ausnahme der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Jede Partei trägt die tatsächlichen Voraussetzungen für die, für sich begünstigten Rechtsnormen.
Es gibt keine allgemeine Regelung für die Beweislastumkehr, sondern eine Aufteilung in die jeweiligen Fachgebiete, wie zum Beispiel den Verbrauchsgüterkaufvertrag.

Umkehr der Beweislast bei Schwimmbadunfällen
Die häufigsten Unfälle in Schwimmbädern betreffen Kinder dies ist nicht nur gemein, sondern besonders gefährlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) dreht nun die Beweislastumkehr bei Schwimmbadunfällen.
In einem Naturbad ist einem Schwimmmeister aufgefallen das sich eine Boje im trüben Wasser abgesenkt hat. Anstatt direkt das Geschehen zu kontrollieren, befragte er zunächst Kinder, ob sie die Befestigung verknotet haben. Danach schickte er einen Jungen zur Kontrolle zum Tauchen an die Boje. Als dies ergebnislos blieb besorgte sich der Bademeister eine Taucherbrille, um den Vorfall selbst zu kontrollieren. Unter Wasser entdeckte der Bademeister ein 12-jähriges Mädchen was auch gerettet werden konnte. Das gerettete Mädchen überlebte jedoch aber mit einer Schwerstbehinderung.
Die Forderungen der Eltern
Eine schnelle Rettung des Kindes wäre möglich gewesen bei einem pflichtgemäßen Handeln des Bademeisters. Es hätte spätestens nach 1-2 Minuten nach dem Erkennen der abgesengten Boje gehandelt werden müssen und somit wären die Schäden beim Kind nicht eingetreten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Die Schwimmaufsicht also in diesem Fall der Bademeister ist verpflichtet mit regelmäßigen Kontrollen den Badebetrieb fortlaufend zu kontrollieren und mögliche Gefahren zu erkennen. Eine rasche und zielführende Hilfeleistung zählt im weiteren zu den Aufgaben des Bademeisters.
Hinweis: Ein wichtiges Urteil. Das behinderte Mädchen und ihre Eltern werden die Klage nun vermutlich gewinnen. Der BGH hat die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen, da das vorinstanzliche Gericht noch feststellen muss, ob die eingetretenen Hirnschäden des Mädchens vermieden worden wären, wäre ihre Rettung schneller erfolgt. Für den Fall, dass sich dies nicht beweisen lässt, geht das aber nicht zum Nachteil des Mädchens, sondern zum Nachteil des Schwimmbads. Bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals eines Schwimmbads gibt es nun nämlich eine Beweislastumkehr. Das heißt: Nicht die Schuld, sondern die Unschuld muss in einer solchen Ausnahme bewiesen werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.11.2017 – III ZR 60/16
(aus: Ausgabe 01/2018)
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