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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Bundesgerichtshof erkennt Entschädigung bei Reisemängeln an

Liegen erhebliche Reisemängel vor, so ist für die “nutzlos aufgewendete Urlaubszeit” nun auch Entschädigung möglich.

Ein Mann buchte eine Urlaubsreise in ein Hotel mit Meerblick in Antalya. Da das Hotel bei seiner Ankunft allerdings überbucht war, nächtigte er die ersten drei Tage in einem Ersatzhotel. Den gewünschten Ausblick zum Meer gab es dort nicht, außerdem ließen die hygienischen Zustände sehr zu wünschen übrig. Für diese nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangte der Mann eine Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung.

Der Klagende behielt vor Gericht Recht. Er erhielt neben Minderungsansprüchen für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit auch eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR. Laut des Bundesgerichtshofs trifft es zwar zu, dass für einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nicht nur einzelne Reiseleistungen / Reisetage, sondern die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt worden ist. Allerdings ist dies nicht davon abhängig, ob die Reisepreisminderung einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtpreises übersteigt. Und genau das war hier der Fall.

Richterhammer mit Liegestuhl

Wann liegen Reisemängel vor?

Gemäß § 651c Abs. 1 BGB handelt es sich immer dann um Urlaubsmängel, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht, unvollständig oder anders als vereinbart erbracht werden. Die Feststellung der Urlaubsmängel ist u. A. abhängig von der Beschreibung im Katalog / Internet, der Reisebestätigung sowie ggf. von bindenden Zusatzvereinbarungen. Darüber hinaus müssen bei der Beurteilung Reisecharakter und –ziel berücksichtigt werden. So stellen beispielsweise Insekten in tropischen Ländern keine Reisemängel dar, sondern gelten als landesübliche Gegebenheiten. Im Gegensatz dazu zählt fehlende Ausrüstung bei einem Sporturlaub wiederum als erheblicher Urlaubsmangel.

Die Frankfurter Tabelle als Richtschnur

Einen Überblick, bei welchen Reisemängeln jeweils welche Entschädigung eingefordert werden kann, gibt die Frankfurter Tabelle. Sie ist für Gerichte zwar nicht verbindlich und wird auch nicht von allen angewandt, bietet aber dennoch eine gute Orientierung:

Art des Mangels Entschädigung in Prozent
Abweichung von der gebuchten Unterkunft0-25
Abweichende Lage / Entfernung (z. B. zum Strand)5-15 (je nach Entfernung)
Abweichende Art der Unterbringung5-10
Abweichende Art der Zimmer20-30
Mangelhafte Zimmerausstattung, obwohl anders angegeben5-50
Ausfall sanitärer Anlagen & Co.5-20
Fehlender / mangelhafter Service5-25
Sonstige Störungen (z. B. Lärm)5-40
Fehlende Kureinrichtungen (z. B. Thermalbäder), obwohl vorab zugesagt20-40

Stellt man Reisemängel fest, sollten diese unbedingt noch vor Ort gerügt und ggf. auf Behebung des Mangels gedrängt werden. Dabei sollten auch Beweise für die Urlaubsmängel sichergestellt werden.

 

Quellen:

BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16 (aus: Ausgabe 01/2018)

anwalt.org

anwaltonline.com

ab-in-den-urlaub.de

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