Sturz auf Fluggastbrücke: Das Recht auf Schutz vor Gefahren schließt auch das Be- und Entsteigen eines Flugzeugs ein
Nicht nur bei Verspätungen wurden die Rechte von Fluggästen mittlerweile deutlich ausgebaut, auch bei Unfällen außerhalb des Flugzeugs können Luftverkehrsunternehmen nun unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden.
Ein Ehepaar hatte einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht. Als die Frau in das Flugzeug einsteigen wollte, rutschte sie auf einer feuchten Stelle der Flugzeugbrücke aus und brach sich die Kniescheibe. Daraufhin machte sie Schadensersatz für die aufgewendeten Heilungskosten und die erlittene Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld geltend. Ihr wurde zunächst im Grundsatz Recht gegeben, da die Fluggastbrücke aufgrund des fehlenden Handlaufs, des abhängigen Gefälles und der Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken aufwies, vor denen der Fluggast aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung geschützt werden soll. Kommt es aufgrund dieser Risiken zu Unfällen, muss das Luftverkehrsunternehmen für die Schäden einstehen, sofern der Reisende keine Mitschuld trägt. Dieser Umstand muss nun vom Berufungsgericht noch geprüft werden.
Fluggesellschaften haften unter Umständen auch für Unfälle außerhalb der Flugzeuge
Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz der Fluggäste vor den spezifischen Gefahren für ihr Leben oder ihre körperliche Integrität, welche sich aus den technischen Einrichtungen und sonstigen Gegebenheiten der Luftbeförderung ergeben. Dies schließt das Ein- und Aussteigen ein. Es muss sich dabei nicht zwingend um Gefahren handeln, die nur bei der Luftbeförderung auftreten, sondern es reicht aus, wenn sich ein Risiko verwirklicht, welches aus der typischen Beschaffenheit eines Luftfahrzeuges oder einer beim Ein- und Ausstieg verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung resultiert.
Hinweis: Fluggesellschaften werden zunehmend zur Verantwortung gezogen und sind nun auch für Unfälle außerhalb ihrer Flugzeuge haftbar. Im Falle von Verspätungen sollte ohnehin stets geprüft werden, ob einem Geld zustehen könnte.
Quellen:
BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15 (aus: Ausgabe 01/2018)