Vorzeitiges Aufheben der Zugewinngemeinschaft vor Rechtskraft der Scheidung möglich
Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Ehepartner im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Grundsätzlich kann dieser nur durch den Tod eines Partners oder mit rechtskräftiger Scheidung aufgehoben werden. Doch es gibt auch Ausnahmen, wie ein Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) zeigt.
Was versteht man unter einer Zugewinngemeinschaft?
Laut Definition bleiben bei einer Zugewinngemeinschaft die Vermögensmassen der Ehepartner getrennt. Bei Beendigung dieses Güterstandes erhält die weniger vermögende Partei einen Zugewinnausgleich. Damit unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütertrennung.
Darüber hinaus haftet in der Zugewinngemeinschaft jeder für seine eigenen Schulden, gleichzeitig darf die Vermögensmasse nur nach Erlaubnis des Partners veräußert werden. Andernfalls ist die eine Partei der anderen gegenüber schadensersatzpflichtig. Nur, wenn der Ehepartner keinen ausreichenden Grund gegen die Veräußerung nennen oder aufgrund von Abwesenheit keine Entscheidung treffen kann, kann die Zustimmung vor dem Vormundschaftsgericht eingeklagt werden. An diesen Umständen ändert auch eine Trennung nichts, bis diese vollzogen ist, kann der Ehepartner jederzeit die Veräußerung verweigern.
Grundsätzlich kann die Zugewinngemeinschaft in folgenden Situationen beendet werden:
- Durch einen Ehevertrag
- Durch den Tod des Ehepartners
- Durch die rechtskräftige Scheidung
Ausnahme: vorzeitige Beendigung nach dreijähriger Trennung möglich
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. So ist es möglich, die Zugewinngemeinschaft durch eine gerichtliche Entscheidung vorzeitig aufheben zu lassen, wenn die Ehepartner beispielsweise bereits drei Jahre getrennt leben. Etwaige Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich sind hierbei irrelevant und allein das Interesse, den Güterstand aufzuheben, ausreichend.
Als das OLG deshalb nach dreijähriger Trennung der beiden Parteien über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entscheiden musste, gab es dem Antrag statt, ungeachtet den Ausführungen der Ehefrau, welche dies verhindern wollte.
Hinweis: Hebt man die Zugewinngemeinschaft vorzeitig auf, so wird auch der Anspruch auf Zugewinnausgleich mit Rechtskraft des Beschlusses fällig. Somit muss dieser auch früher verzinst werden, bei größeren Ausgleichsforderungen kann das aufgrund der gesetzlichen Verzinsung von fünf Prozentpunkten über den Basiszins eine nicht unbedeutende Rolle spielen.
Quellen:
OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2017 – 20 WF 563/17 (aus: Ausgabe 01/2018)