Anwältin für Verkehrsrecht in München Ost
Rechtsanwältin
Bärbel Schmidt-Lademann
Eigerstr. 6
81825 München
Tel.: +49 (0) 89/425 456
Fax: +49 (0) 89/42724688
E-Mail: info@anwaltskanzlei-schmidt-lademann.de
Beim Verkehrsrecht gibt es aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen viele Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten. Dadurch gestaltet sich dieses Rechtsgebiet sehr umfangreich und bezieht strafrechtliche und zivilrechtliche Fälle gleichermaßen ein.
In meiner Tätigkeit als Anwältin für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in München-Trudering bei allen juristischen Fragen zu diesem Rechtsgebiet zur Seite.
Verkehrsunfälle als häufigster Anlass für Streitigkeiten im Verkehrsrecht
Verkehrsunfälle gehen statistisch gesehen konstant in die Höhe – kein Wunder bei den vielen Neuzulassungen jedes Jahr. Sie wissen sicherlich, dass jeder Unfall immer ein Problem sein kann, insbesondere wenn der Unfallgegner auf seinem Recht besteht – auch wenn er das gar nicht hat.
Auch Versicherungsschäden und deren Regulierung können zu einem Problem werden, wenn sich die Sachlage nicht vollständig und lückenlos aufklären lässt.
Mit mir als versierte Anwältin für Verkehrsrecht in München erhalten Sie Gewissheit über Ihre Rechte und Möglichkeiten und können sich darauf verlassen, dass Ihre Interessen in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Besser schnell reagieren und eine Rechtsanwältin für Verkehrsrecht in München beauftragen
Niemand sollte Themen, die das Verkehrsrecht betreffen, auf die leichte Schulter nehmen – selbst die kleinsten Unfälle können rechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen. Daher ist es immer besser, sich von Anfang an gegen mögliche spätere Probleme abzusichern.
Ich kann Sie in meiner Kanzlei in München Ost bei folgenden Themen beraten und unterstützen:
Kontaktieren Sie mich – ich stehe Ihnen als Fachanwältin mit fundiertem Wissen und persönlicher Betreuung zur Seite.
Rechtsanwältin
Bärbel Schmidt-Lademann
Eigerstr. 6
81825 München
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Fax: +49 (0) 89/42724688
E-Mail: info@anwaltskanzlei-schmidt-lademann.de
Häufige Fragen und Antworten zum Verkehrsrecht
Bei unverschuldeten Unfällen muss der gegnerische Versicherte die Kosten übernehmen. Je nach Art der Versicherung ist hier eine vollständige oder eine Teilhaftung möglich, die Anwaltskosten berechnen sich nach dem jeweils regulierten Betrag. Insbesondere im zweiten Fall ist die schnelle Beauftragung eines Anwalts bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung mit Selbstbeteiligung (üblicherweise 150 Euro) lohnenswert, da die Anwaltskosten zuerst auf die Selbstbeteiligung angerechnet werden.
Die Wahl des Sachverständigen (z. B. die gegnerische Versicherung oder eine Werkstatt) sollte keinesfalls ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Anwalt getroffen werden. Als erfahrene Anwältin für Verkehrsrecht berate ich Sie gerne zu geeigneten Sachverständigen.
Ja, dies wird in jedem Fall empfohlen, da ein Verkehrsunfall und seine Folgen unter Umständen existenzbedrohend für Sie sein können. Möchte der gegnerische Versicherte dann die Haftung nicht übernehmen und gehen Sie gerichtlich dagegen vor, kann dies teilweise sehr hohe Kosten für Sie bedeuten. Durch den Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung kann dies vermieden werden.
Sobald kein Einspruch eingelegt wurde bzw. die Einspruchsfrist verstrichen ist oder der Einspruch endgültig erfolglos geblieben ist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Er kann dann nicht mehr angefochten werden und das Bußgeld muss beglichen werden. Bei einer Zahlungsunfähigkeit muss diese der Behörde glaubhaft gemacht werden, in den meisten Fällen wird dann eine Zahlung in Teilbeträgen bewilligt. Falls dies nicht erfolgt und das Bußgeld nicht bezahlt wird, so kann eine gerichtliche Erzwingungshaft angeordnet werden.
Damit es gar nicht erst dazu kommt, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit mir auf. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht berate ich Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten bei einem Bußgeldbescheid.
Die Einspruchsfrist bei einem Bußgeld beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Damit der Einspruch gültig ist, muss dieser zwingend innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sein. Der Einspruch ist kostenlos, muss auf Deutsch verfasst sein und kann entweder postalisch, per Fax und vereinzelt auch elektronisch an die Behörde übermittelt werden. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet (z. B. aufgrund von Urlaub) versäumt, kann einen Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben und das Verfahren nicht eingestellt, trifft das zuständige Amtsgericht die Entscheidung.
Es gibt lediglich eine Helmpflicht für Rennradfahrer, für Freizeitfahrer besteht diese bislang nicht. Sind Sie ohne Helm auf dem Fahrrad unterwegs und haben einen Unfall, tragen Sie dennoch eine Mitschuld, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fahrradunfall mit dem Tragen eines Helms weniger schwerwiegende Folgen gehabt hätte. Als Konsequenz wird Ihr Anspruch auf Schadensersatz verringert oder kann sogar vollständig entfallen. Nicht nur aus Sicherheits-, sondern auch aus finanziellen Gründen ist daher das Tragen eines Fahrradhelms daher ausdrücklich anzuraten.
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