Anwalt für Mietrecht in München Trudering
Rechtsanwältin
Bärbel Schmidt-Lademann
Eigerstr. 6
81825 München
Tel.: +49 (0) 89/425 456
Fax: +49 (0) 89/42724688
E-Mail: info@anwaltskanzlei-schmidt-lademann.de
Als Anwältin für Mietrecht helfe ich Ihnen bei Streitereien in allen Bereichen der Vermietung. Unangenehme Konflikte ergeben sich immer wieder, sowohl zwischen Mieter und Vermieter als auch zwischen Eigentümer und Verwalter. Beide Parteien haben Rechte und Pflichten. Ich wahre und vertrete die Interessen beide Vertragspartner und berate Sie in allen Angelegenheiten mietrechtlicher Auseinandersetzungen.
Ich unterstütze Sie in allen Fragen des Mietrechts in München
Als Anwalt für Mietrecht übernehme ich eine Vielzahl von Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Mietrecht stehen.
Hier sind einige Beispiele:
- Beratung: Ich berate Vermieter und Mieter in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten im Mietverhältnis.
- Vertragsgestaltung: Erstellung, Entwurfsgestaltung und Ergänzung von Mietverträgen, die den Bedürfnissen des Vermieters oder Mieters entsprechen.
- Überprüfung von Mietverträgen: Ich überprüfe bestehende Mietverträge, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine ungültigen Klauseln enthalten.
- Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen: Als Anwalt für Mietrecht vertrete ich Vermieter und Mieter in gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie z.B. bei Streitigkeiten über Mietminderungen, Schadenersatz oder Kündigungen.
- Durchsetzung von Ansprüchen: Ich helfe Vermietern und Mietern, ihre Ansprüche durchzusetzen, z.B. wenn eine Mietpartei gegen den Mietvertrag verstößt oder wenn ein Vermieter notwendige Reparaturen nicht durchführt.
(Diese Liste ist nicht erschöpfend, sondern gibt einen Überblick über die mögliche Unterstützung)
Häufige Konflikte beim Mietverhältnis
Ein großes Konfliktpotenzial ergibt sich durch die Fragen rund um den Komplex „Was dürfen Vermieter und Mieter und was dürfen die Parteien nicht?“ Im Zuge dessen gibt es häufig Auseinandersetzungen durch Themen wie:
Als Anwältin versuche ich hierbei immer, zwischen den betroffenen Parteien zu vermitteln. Eine außergerichtliche Lösung ist in der Regel für alle Beteiligten die bessere Lösung, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Sollte hierbei keine Einigung möglich sein, vertrete ich Ihre Interessen als Anwältin für Mietrecht in München natürlich auch vor Gericht – das gilt für die Vertretung beider Mietparteien.
Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten? Das können Sie tun!
Wenn Sie eine fristlose Kündigung für Ihre Mietwohnung oder Mietshaus erhalten haben, sollten Sie umgehend handeln, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können:
Überprüfen Sie die Gründe für die Kündigung: Überprüfen Sie sorgfältig die Gründe für die fristlose Kündigung. Es ist wichtig zu prüfen, ob die Gründe für die Kündigung berechtigt sind und ob die Kündigung formal korrekt ausgesprochen wurde.
Holen Sie sich rechtlichen Rat: Als Anwältin für Mietrecht helfe ich Ihnen Ihre Rechte und Optionen zu verstehen und Ihnen bei der Entscheidung helfen, wie Sie weiter vorgehen möchten.
Reagieren Sie schnell: Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren. Wenn Sie zu lange warten, kann dies dazu führen, dass Sie Ihre Rechte verlieren.
Widerspruch einlegen: Wenn die fristlose Kündigung unberechtigt ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung schriftlich Widerspruch einlegen.
Kündigungsschutzklage einreichen: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird oder die Kündigung unrechtmäßig ist, können Sie eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht einreichen.
Nach einer neuen Wohnung suchen: Falls die Kündigung berechtigt ist, sollten Sie schnellstmöglich eine neue Wohnung suchen, um eine Zwangsräumung zu vermeiden.
Es ist wichtig, schnell und umsichtig zu handeln, wenn Sie eine fristlose Kündigung für Ihre Wohnung erhalten haben. Als erfahrene Anwältin helfe ich Ihnen Ihre Rechte zu schützen und prüfe die Kündigung genau. Eine fristlose Kündigung darf nur bei schweren Vertragsverletzungen ausgesprochen werden. Ich bin Ihr Ansprechpartner für Kündigungen des Mietsverhältnisses sowohl von Vermieter wie auch Mieterseite, bei der Kündigung wegen Eigenbedarf und Räumungsklage. Kontaktieren Sie mich gerne per Mail und Telefon, ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Wann darf wegen Eigenbedarf gekündigt werden?
Ein Vermieter darf wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die vermietete Wohnung selbst nutzen will oder sie einem nahen Familienangehörigen zur Verfügung stellen möchte. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB geregelt.
Dabei sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Eigenbedarf muss real und ernsthaft sein: Der Vermieter muss tatsächlich die Wohnung benötigen und es muss ein konkreter und vernünftiger Grund vorliegen, wie beispielsweise eine berufliche Versetzung oder eine familiäre Situation.
Alternativen zum Eigenbedarf müssen nicht vorhanden sein: Der Vermieter muss nachweisen können, dass es keine alternative Möglichkeit gibt, um seinen Bedarf zu decken. Es darf also keine andere Wohnung zur Verfügung stehen, die genauso geeignet wäre.
Interessenabwägung: Es muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und den Interessen des Mieters stattfinden. Dabei müssen die berechtigten Interessen des Mieters, wie beispielsweise seine Wohnsituation oder soziale Kontakte, berücksichtigt werden.
Form und Fristen: Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss schriftlich erfolgen und bestimmte Fristen einhalten. Diese richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses und sind im § 573c BGB festgelegt.
Wenn der Vermieter diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich zulässig. Der Mieter hat in diesem Fall allerdings auch das Recht, der Kündigung zu widersprechen und ggf. eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung zu beantragen. Kontaktieren Sie mich, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihnen zu Unrecht wegen Eigenbedarf gekündigt wurde. Ich prüfe den Sachverhalt und wahre Ihre Interessen.
Rechtsanwältin
Bärbel Schmidt-Lademann
Eigerstr. 6
81825 München
Tel.: +49 (0) 89/425 456
Fax: +49 (0) 89/42724688
E-Mail: info@anwaltskanzlei-schmidt-lademann.de
Häufige Fragen rund um das Thema Mietrecht
Gemäß § 543 BGB darf der Vermieter dem Mieter kündigen, wenn dieser die Pflichten aus dem Mietvertrag nicht einhält und die Fortsetzung des Mietvertrags dem Vermieter nicht zugemutet werden kann. Hier kommt es auch auf die Schwere des Verstoßes an: gravierende Pflichtverletzungen können zur sofortigen Kündigung führen, bei leichteren Verstößen erhält der Mieter i. d. R. zunächst eine Abmahnung.
Bei Verdacht auf ungerechtfertigter Kündigung erhalten Sie in meiner Kanzlei in München-Trudering eine kompetente Beratung.
Ja, das ist möglich. Laut § 551 Abs. 2 BGB kann die Kaution zu drei gleichen Teilzahlungen beglichen werden. Hierbei muss die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden, die restlichen beiden Raten werden jeweils in den Folgemonaten fällig.
Mietminderung kann beim Vorliegen erheblicher Mietmängel eingefordert werden, d. h., wenn die Mietsache in ihrer Tauglichkeit eingeschränkt wird. Beispiele: die Heizung funktioniert in den Wintermonaten nicht oder der Mieter ist gesundheitsgefährdenden Schadstoffen ausgesetzt.
Kleintiere, von denen keine Belästigung, Beschädigung oder Gefahr ausgeht, dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Dazu gehören beispielsweise Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Schildkröten o. Ä. Das Halten solcher Kleintiere darf auch im Mietvertrag nicht verboten werden.
Anders verhält sich die Sache bei Katzen und Hunden. Hier finden sich in den Mietverträgen häufig entsprechende Klauseln, wonach die Erlaubnis des Vermieters einzuholen ist. Möchte der Vermieter die Hunde- oder Katzenhaltung verbieten, so benötigt er allerdings triftige Gründe dafür (Beispiel: die verfügbare Wohnfläche ist für Größe und / oder Anzahl der Haustiere zu klein).
Nach § 291 StGB wird Mietwucher als ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe der Miete und der Leistung des Vermieters definiert. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn die angesetzte Miete die ortübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt. Alles darunter gilt als Mietpreisüberhöhung, welche vom Begriff des Mietwuchers klar abzugrenzen ist.
Mietwucher ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Sollten Sie des Mietwuchers bezichtigt oder umgekehrt davon betroffen sein, stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin für Mietrecht gerne beratend zur Seite.
Wenn eine Wohnung besenrein übergeben werden soll, bedeutet das im Mietrecht, dass diese im sauberen Zustand zurückzugeben ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Räume akribisch gereinigt oder gar Renovierungen / Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Es genügt, wenn grobe Verschmutzungen beseitigt werden.
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