Anwältin für Vertragsrecht und Haftungsrecht in München-Trudering
Fachanwältin für Darlehen, Kaufvertrag und viele weitere Vertragstypen
Rechtsanwältin
Bärbel Schmidt – Lademann
Eigerstr. 6
81825 München
Tel.: +49 (0) 89/425 456
Fax: +49 (0) 89/42724688
E-Mail: info@anwaltskanzlei-schmidt-lademann.de
Verträge bestimmen mittlerweile unser gesamtes Leben. Fast alle wichtigen oder auch weniger wichtigen Entscheidungen werden mit einer rechtsgültigen Unterschrift in einem bindenden Vertrag besiegelt. Nur kommt es mit der Zeit immer häufiger vor, dass diese Verträge zu viel von dem berüchtigten Kleingedruckten enthalten.
Ob Sie im Bereich Vertragsrecht eine Anwältin für ein Darlehen benötigen, für einen Dienstvertrag, einen Kaufvertrag oder eine Schenkung – die Kanzlei Schmidt-Lademann hat die Expertise, um Sie in allen Vertragsangelegenheiten kompetent zu beraten und zu unterstützen. .
Schon kleine formale Fehler können Probleme bei Verträgen verursachen
Besondere Inhalte, besondere Form, Beurkundung, Fristen und viele weitere Vertragsanforderungen können die Grundlage für Konflikte zwischen den Vertragsparteien bilden. Umso wichtiger ist eine einwandfreie juristische Vertragsgestaltung, die alle Anforderungen an den jeweiligen Vertrag erfüllt.
Dabei zeigen Anfragen wie Anwalt für Darlehen oder Anwalt für Schenkung, dass vor allem bei komplexen Vertragsangelegenheiten Hilfestellung erwünscht ist. Aber auch vermeintlich „einfache“ Verträge, z.B. ein Produktkauf, können Probleme nach sich ziehen, die juristischen Rat erfordern.
Als Anwältin für Vertragsrecht und Haftungsrecht habe ich das notwendige Wissen und die Erfahrung, um Sie bei der Erstellung und Prüfung von Verträgen kompetent zu begleiten und im Streitfall vor Gericht zu vertreten.
Ihre Rechtsanwältin in München: Vertrags- und Haftungsrecht
In der heutigen Zeit ist es wichtig, zu wissen, was die einzelnen Paragrafen bedeuten, über welche Rechte Sie verfügen und wie Sie sich schützen können.
Wenn Sie in die missliche Lage geraten sollten und Hilfestellung und/oder Beratung benötigen, dann stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Schließlich sollte man die Themen Vertrags- und Haftungsrecht nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Meine Tätigkeit in diesem Bereich schließt die folgenden Punkte mit ein:
Lassen Sie sich nicht in die Irre führen und machen Sie Gebrauch von Ihrem Recht auf einen Anwalt! Ob für Darlehen, für Käufe, Schenkungen oder Dienstverträge – mit der Kanzlei Schmidt-Lademann erhalten Sie einen erfahrenen Rechtsbeistand für alle Angelegenheiten rund um das Vertragsrecht.
Rechtsanwältin
Bärbel Schmidt – Lademann
Eigerstr. 6
81825 München
Tel.: +49 (0) 89/425 456
Fax: +49 (0) 89/42724688
E-Mail: info@anwaltskanzlei-schmidt-lademann.de
Häufige Fragen zum Thema Vertragsrecht
Der Darlehensvertrag ist in dem Augenblick gültig, sobald der Kreditvertrag mit der Bank unterschrieben wurde. Dazu bedarf es der Unterschrift beider Parteien – ein Kredit- bzw. Darlehensvertrag ohne oder mit nur einer Unterschrift ist demnach nicht gültig.
Sie können Ihren Darlehensvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbedingungen widerrufen. Dazu bedarf es einer formlosen, schriftlichen Kündigung bei der Bank, in der Sie Ihre Kreditnummer und das Abschlussdatum des Vertrags nennen.
Die Steuerfreiheit bei Schenkungen richtet sich nach Verwandtschaft bzw. Zugehörigkeit der beschenkten Person:
- Ehepartner / eingetragener Lebenspartner: bis 500.000 Euro
- Kinder, Stiefkinder, Enkel (nur, wenn der Elternteil bereits verstorben ist): bis 400.000 Euro
- Enkel, Urenkel: bis 200.000 Euro
- Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersöhne und -töchter, Nichten und Neffen sowie Freunde: bis 20.000 Euro
Im Falle eines Werkvertrags bestellt das Unternehmen ein Werk und bezahlt das fertige Werk, wohingegen bei der Leiharbeit die Leiharbeiter von einem Unternehmen bestellt und hinsichtlich der Arbeitszeit bezahlt werden.
Folglich sind die Arbeiter des beauftragten Werkunternehmens nicht Teil des Unternehmens, sind nicht weisungsbefugt und werden nur teilweise in die unternehmerischen Arbeitsabläufe eingebunden. Bei den Leiharbeitern ist es umgekehrt: diese gehören zum Unternehmen, sind weisungsbefugt, fallen unter die Verantwortung des Betriebsrats und dürfen sich an den Betriebsratswahlen beteiligen.
Der Werkvertrag kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom beauftragten Unternehmen gekündigt werden. Allerdings darf der Auftraggeber bis zur Fertigstellung des Werkes fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Im Gegensatz dazu hat der Auftragnehmer nur dann das Recht zu kündigen, wenn das Weiterarbeiten unzumutbar ist oder die Mitwirkungspflicht nicht eingehalten werden kann. Er muss hierbei dennoch das volle Honorar (abzüglich der Aufwendungen) begleichen.
Hilfreiche Blogbeiträge und Newsartikel zu den Themen Vertragsrecht, Vollmacht für Gericht, Vertragskündigung und mehr.