Der Herbst ist da! Die Blätter färben sich bunt und fallen zu Boden. Zudem regnet es, das nasse Laub liegt auf der Straße vor der Tür. Rutscht nun ein Fußgänger auf dem Laub vor der Tür aus und stürzt – kann man dafür haftbar gemacht werden? Gibt es eine Laubkehrpflicht analog zu der Schneeräumpflicht? Anwaltskanzlei Schmidt-Lademann klärt Sie in diesem Artikel auf.
Besteht eine Pflicht zum Laubfegen?
In der Tat besteht eine Laubkehrpflicht, die im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht seit 2020 für alle Grundstückseigentümer gilt. Mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für das Laubfegen verantwortlich, wenn die Städte / Gemeinden die Kehrpflicht für Laub und Schnee auf den Hausbesitzer übertragen. Der Auftrag hierzu kann vom Eigentümer auch an den Verwalter, Mieter oder einen anderen Dienstleister abgegeben werden. Jedoch wird nicht die Laubkehrpflicht abgegeben, diese und die Haftbarkeit bleibt bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten der Beauftragung für diese Dienstleistung können jedoch als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden.
Das bedeutet auch; sollte ein Anwohner, Gast oder Passant auf dem nassen Laub vor dem Haus ausrutschen und sich verletzen, dann können Schadensansprüche gegen den Eigentümer geltend gemacht werden. Wird die Kehrpflicht übertragen, sollte vom Eigentümer eine stichprobenartige Kontrolle durchgeführt werden, um seiner Pflicht Genüge zu tun. Die Stadt kann auch ein Bußgeld ansetzen, wenn das Laub nicht entfernt wird, da in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Wie oft muss Laub gekehrt werden?
Verkehrsteilnehmer können nur zwischen 7 und 20 Uhr laubfreie Gehwege erwarten. Kann der Hauseigentümer nachweisen, dass regelmäßig gekehrt wird, so kann er im Schadensfall nicht haftbar gemacht werden. Hinzu kommt, dass das Laubkehren in Abhängigkeit von Wind und Wetter vorgenommen werden sollte – also nach Laubanfall. Gewerbetreibende mit Publikumsverkehr müssen öfter kehren als private Grundstücksbesitzer. Zuwege eines Mehrparteienhauses mit 20 oder mehr Parteien, sind ebenfalls stärker frequentiert als der Gehweg vor einem Einfamilienhaus in einer Sackgasse.
Wie oft also das Laub entfernt werden muss, ist vom Einzelfall abhängig.
Die Eigenverantwortung der Passanten und Radfahrer wird gefordert
Die Passanten und Radfahrer müssen sich auf die Witterung und Jahreszeit einstellen, im Herbst fallen die Blätter von den Bäumen und nasses Laub liegt auf den Bürgersteigen. Herbstlaub fällt zu dieser Jahreszeit fast immer und überall. Daher müssen auch Passanten und Radfahrer immer mit nassem Laub rechnen. Eine Reinigung der Bürgersteige könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden.
Interessante Gerichtsurteile zum Laubfegen
Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. besagt, dass Fußgänger morgens um sieben Uhr noch nicht mit einem laubfreien Gehweg rechnen dürfen. Zu dieser frühen Tageszeit müssen die Passanten selbst aufpassen, dass sie nicht stürzen (Az. 2/23 O 368/98).
Das Landgericht Coburg entschied in einem anderen Urteil, dass Grundstückseigentümer nicht die Pflicht haben, täglich das Laub auf Gehwegen zu beseitigen. Im Herbst sollten Fußgänger besonders darauf achten, ob durch Laub Rutschgefahr besteht. Im verhandelten Fall lag die letzte Kehraktion mehrere Tage zurück – das Gericht sah dies als ausreichend an (Az. 14 O 742/07).
Die Ausnahme gilt nach Stürmen oder besonders windigen Tagen. Dann wird besonders viel Laub heruntergeweht, Gerichte erwarten, dass dann durch zusätzliche Kehrdienste die Blätter von den Gehwegen vor dem Haus entfernt werden, um Sturzgefahren zu minimieren.
Was gilt bei Laubbefall von Nachbarsbäumen?
Grundstückseigentümer müssen es in vielen Fällen hinnehmen, dass im Herbst auch mal Laub vom Nachbargrundstück auf ihr Grundstück fällt oder geweht wird. Das Amtsgericht München verhandelte einen Fall, bei dem ein Lindenbaum, von dem besonders viel Laub, Blüten, Samen und kleine Äste auf das Nachbargrundstück herabregneten, die Gemüter erhitzte. Die nachbarliche Dachrinne wurde ständig verstopft. Das Gericht entschied: Der Laubfall sei hier noch im ortsüblichen Rahmen. Ein „durchschnittlich empfindender und denkender verständiger Durchschnittsbenutzer“ habe dies hinzunehmen. Daher ging der Nachbar mit seiner Forderung nach einer sogenannten Laubrente leer aus. Bei dieser handelt es sich um eine Entschädigung für den zusätzlich entstandenen Reinigungsaufwand (Urteil vom 26.3.2013, Az. 114 C 31118/12).
Fazit
Die Kehrpflichten für Laub sind weniger streng als für Schnee und Eis, nichtsdestotrotz bestehen sie. Abhängig von Laubanfall und Frequentierung der Wege, müssen die Grundstücksbesitzer die Wege vom Laub befreien, andernfalls können sie im Schadensfall haftbar gemacht werden oder durch Bußgelder geahndet werden.