Welche Rechte haben Fluggäste bei Stornierungen oder Verspätungen?
Ausgerechnet zur Hauptreisezeit häufen sich Flugausfälle und Verspätungen. Welche Rechte haben Fluggäste, wenn Flüge gar nicht oder zu spät stattfinden?

Chaos an deutschen Flughäfen
Aufgrund von Personalmangel leidet die Flugbranche unter chaotischen Zuständen – Flüge werden annulliert, sind verspätet oder das Gepäck geht verloren. Oft erfahren die Passagiere erst am Flughafen, dass ihr Flug gestrichen wurde oder stark verspätet stattfindet. Was können Fluggäste in diesem Fall tun? Welche Rechte haben sie?
Die Rechte des Fluggastes bei verspäteten oder annullierten Flügen
Leider sieht die Rechtsgrundlage in diesem Fall äußerst komplex aus. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen innereuropäischen oder außereuropäischen Flügen. Um einen europäischen Flug handelt es sich, wenn der Flug in Europa von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird oder innerhalb der EU startet. Die Ansprüche für europäische Flüge sind in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG, bei internationalen Flügen sind die Ansprüche im Montrealer Übereinkommen (MÜ) geregelt. Das MÜ gilt allerdings nur für Flüge in den 137 Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben.
Die Rechte bei europäischen Flügen
Fällt ein Flug aus, oder kommt mehr als 3 Stunden zu spät am Zielort an, hat der Fluggast ein Anrecht auf Ausgleichszahlung. Im Falle einer Flugannullierung muss die Airline den Flugpreis erstatten, Gutscheine muss der Passagier nicht annehmen. Zudem kann der Fluggast am Flughafen noch sein Recht auf eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug geltend machen – kommt die Fluggesellschaft dem nicht nach, hat der Passagier das Recht, selbst einen Ersatzflug zu buchen. Bei Pauschalreisen ist der Anbieter zur Buchung eines Ersatzfluges verpflichtet.
Wenn der Passagier die Reise wegen des annullierten Fluges nicht mehr antreten möchte, hat er das Recht, die Erstattung seines Flugpreises zu fordern. Sollte er einen Teil der Strecke bereits angetreten sein, kann er die Rückbeförderung zum Startpunkt verlangen.
Ansprüche bei starken Verspätungen
Bei einer Flugverspätung ab 3 Stunden am Zielort, steht dem Reisenden eine pauschale Entschädigung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung aus, die sich nach der Länge des Fluges bemisst.
Diese beträgt bei einer
- Kurzstrecke bis 1.500 km: 250 Euro,
- Mittelstrecke von 1.500-3.500 km: 400 Euro,
- Langstrecke ab 3.500 km: 600 Euro.
Gestrandete Fluggäste haben im Falle einer Verspätung von mindestens 5 Stunden das Recht auf Unterstützungsleistungen, welche Mahlzeiten, Erfrischungen und ggf. Hotelunterbringungen beinhalten.
Bei äußeren Umständen ist die Airline von Entschädigungsleistungen befreit
Kann die Airline nachweisen, dass äußere Umstände für die Annullierung oder Verspätung des Fluges verantwortlich sind, ist sie von Ausgleichsleistungen befreit. Äußere Umstände sind politische Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen oder Unwetter.
Anspruchsleistungen bei Flügen außerhalb der EU
Bei nicht europäischen Flügen haben Fluggäste Anspruch auf umfassende Ersatzansprüche des Schadens, die ihnen durch den Ausfall oder Verspätung entstanden sind. Allerdings steht hier der Fluggast in der Beweisschuld; er muss lückenlos sämtliche Leistungen nachweisen können, die ihm durch die Verspätung oder Annullierung des Fluges entstanden sind. Der ersatzpflichtige Schaden ist durch die MÜ auf maximal 5.600 € für Personenschäden und 1.500 € bei Gepäckschäden begrenzt.
Quellen: www.haufe.de
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