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Umgangsrechte und -pflichten: ein erzwungener Umgang dient nicht dem Kindeswohl

Streitigkeiten zum Umgang mit den Kindern drehen sich im Normalfall darum, dass ein Elternteil geltend macht, seine Kinder entweder gar nicht oder nicht oft und lang genug sehen und bei sich haben zu dürfen. Dabei ist der Umgang aber nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Was gilt, wenn jemand gegen seine Umgangspflichten verstößt? Diese Frage beschäftigt das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Eltern vereinbarten in einem gerichtlichen Verfahren, wann der Vater den bei der Mutter lebenden minderjährigen Sohn sehen kann. Der Vater hatte dies gegen den Widerstand der Mutter erreicht. Die Übergabesituationen waren – von den zerrütteten Verhältnissen der Kindeseltern überlagert – sehr belastend. Als der Vater sich daraufhin entschied, das Umgangsrecht doch nicht wahrzunehmen, stellte sich die Frage, ob Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) festzusetzen sind, um den Vater zum Umgang mit seinem Sohn zu zwingen.

 

Umgangspflicht erzwingen: bei Weigerung kontraproduktiv

Das OLG lehnte die Festsetzung von Ordnungsmitteln ab. Zwar könne eine Festsetzung angebracht sein, wenn der dann so erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient. Nur: Was bringt es, wenn ein Elternteil durch Ordnungsmittel zwangsweise dazu gebracht wird, Kontakt mit seinem Kind zu halten? Dem erwähnten Kindeswohl ist das kaum zuträglich, weil das Kind dann unter einer entsprechenden Stimmung des den Umgang wahrnehmenden Elternteils zu leiden hat. Deshalb befand das OLG, dass der Zwang zu unterbleiben hat – jedenfalls dann, wenn „nur“ feststellbar ist, dass der bisher stattgefundene Umgang vom Kind positiv empfunden wurde, der Umgang andererseits aber auch nicht „überlebenswichtig“ ist.

Trennung und damit verbundene Umgangspflicht

Hinweis: Die Entscheidung ist sinnvoll. Es gibt zwar nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht. Die Umgangspflicht aber zu erzwingen, ist besonders hinsichtlich des Kindeswohls kontraproduktiv. Für ein Kind ist es wichtig, beide Elternteile zu haben. Wenn aber eine Seite nicht will, ist zu starkes Insistieren fehl am Platz.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.07.2017 – 6 WF 179/17

(aus: Ausgabe 01/2018)

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