Verschuldenunabhängige Haftung – was gilt für E-Scooter?
Bei einem Auto ist die Sachlage klar, bei Schäden muss unter Umständen der Halter haften. Bei E-Scootern jedoch nicht, wie das Gericht urteilte.
Auch E-Scooter benötigen eine Kfz-Versicherung
Elektrische Tretroller benötigen ebenfalls eine Kfz-Versicherung um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Anders aber bei Autos, muss der Halter nicht haften, wenn kein Verursacher für einen Sachschaden ermittelt werden kann. Die verschuldenunabhängige Haftung gilt hier nicht.
Ein Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main
Im behandelten Fall wurde ein parkendes Auto von einem E-Scooter beschädigt, der Fahrer konnte jedoch nicht ermittelt werden. Der Besitzer wollte den Schaden daraufhin von der E-Scooter-Versicherung des Eigentümers erstattet bekommen, da diese wie beim Auto zu haften hätte. Die Versicherung lehnte ab, der Geschädigte zog vor Gericht, da trotz der Geschwindigkeitsbegrenzung auch ein E-Scooter ein verkehrsgefährdendes Fahrzeug darstelle.
Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es bei E-Scootern keine vergleichbare Halterhaftung gäbe. Auch wenn der Tretroller eine Kfz-Versicherung benötige und es sich dabei um ein Kraftfahrzeug handele, dürfe es jedoch nicht mehr als 20 Stundenkilometer fahren. Für solche Elektrokleinstfahrzeuge hat der Gesetzgeber keine Halterhaftung vorgesehen.
Fazit
Für Fahrzeuge, die mit weniger als Tempo 20 am Straßenverkehr teilnehmen, ist zwar eine Kfz-Versicherung notwendig, die verschuldenunabhängige Haftung greift hier jedoch nicht.