Nutzungsausfall mit Zweitwagen - Fühlbarkeit der Entbehrung
Wer mindestens über einen nicht genutzten Zweitwagen verfügt, dessen Nutzung zur zumutbaren Erhaltung der Mobilität beiträgt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung beim Nutzungsausfall des beschädigten Kraftfahrzeugs.
Was ist ein Nutzungsausfall?
Unter einem Nutzungsausfall versteht man, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zum Beispiel in Folge eines Unfalls nicht nutzen kann. Aufgrund der Kommerzialisierung des Fahrzeuges entsteht durch dessen Ausfall ein ersatzpflichtiger Schaden. Die Nutzungsentschädigung muss man als Rechtsanspruch einfordern.
Nutzungsausfall mit Zweitwagen – Der Fall
Infolge einer Reparatur der Ventilsteuerung entstand ein Schaden an einem Sportwagen. Aufgrund dieses Schadens entstand ein Nutzungsausfall während der nötigen Reparatur des Fahrzeuges. Der Geschädigte Sportwagenbesitzer forderte infolgedessen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall trotz Zweitwagen.
Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach (LG)
Da keine fühlbare Beeinträchtigung bei der Nutzung des Zweitwagens vorlag hat das Landgerichts Bad Kreuznach (LG) entschieden das der Nutzungsausfall nicht zu zahlen ist. Die Grundlage für diese Entscheidung des Landgerichts war die mögliche sowie zumutbare Nutzung des Zweitwagens. Die Zumutbarkeit beim Nutzungsausfall mit Zweitwagen ist im Wesentlichen abhängig von der „Fühlbarkeit der Entbehrung“.
Die Fühlbarkeit der Entbehrung
Beim beschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein leistungsstarkes Cabrio, der Zweitwagen hingegen war ein typischer Alltagswagen. Die Fühlbarkeit der Entbehrung beschränkt sich in diesem Fall maximal auf eine Beeinträchtigung des Fahrvergnügens und die möglicherweise geringfügigere Auffälligkeit des Fahrzeuges. Das Landgericht entschied anhand des zu Verfügung stehenden Zweitwagens das der Vorfall nicht erstattungsfähig ist.
Hinweis: Der Fall wäre auch dann nicht anders entschieden worden, wenn ein Motorrad zur Verfügung gestanden hätte. Das ideelle Interesse, ein spezielles Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.
Quelle: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 27.07.2017 – 1 S 3/17
(aus: Ausgabe 01/2018)
https://www.bussgeldkatalog.org/nutzungsausfallentschaedigung/