Käuferschutzprogramme wanken: Ein durch den Käufer erfolgreich beantragter Käuferschutz sichert ihn nicht gegen Zahlung ab
Mit diesem Urteil werden Bezahldiensten und Käuferschutzprogrammen enge Grenzen gesetzt. Ob das sinnvoll ist, wird sich zukünftig zeigen.
Über PayPal können Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften abgewickelt werden, indem das Geld vom Käufer abgebucht und anschließend an den Verkäufer weitergeleitet wird. Unter folgenden Bedingungen können Kunden dabei ein Käuferschutzprogramm in Anspruch nehmen:
- Der Käufer hat die bestellte Ware nicht erhalten oder
- der Kaufgegenstand weicht erheblich von der Artikelbeschreibung ab
Ist ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie erfolgreich, so bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.
Klage trotz Käuferschutzprogramm möglich
Im hier vorliegenden Fall ging es um eine Metallbandsäge, die aus Sicht des Käufers erhebliche Mängel aufwies. Dem Käufer wurde daraufhin sein Geld über PayPal zurückgezahlt. Dennoch klagte der Verkäufer auf seine Bezahlung, was nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch trotz Käuferschutzprogramm möglich ist. Denn sobald die Vertragsparteien die Nebenabrede tätigen, den Zahlungsdienst PayPal in Anspruch zu nehmen, vereinbaren diese zugleich stillschweigend, dass die ursprünglich bezahlte Kaufpreisforderung wieder aktiviert wird, sobald das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.
Der BGH hat die Sache an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss sich nun erneut mit dem Fall befassen und feststellen, ob und inwieweit sich der Käufer gegenüber dem Kaufpreisanspruch auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.
Hinweis: Bei einer Bezahlung über PayPal und auch anderen Bezahlsystemen mit Käuferschutz sollten sich Käufer grundsätzlich bewusst sein, dass durch den Verkäufer nach wie vor gegen sie geklagt werden kann. Dies setzt allerdings natürlich nicht voraus, dass der Ausgang der Klage von vornherein feststeht.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.11.2017 -VIII ZR 213/16
(aus: Ausgabe 01/2018)