Opferentschädigungsgesetz: Voraussetzungen für die Opferentschädigungsrente
Dieses Gerichtsurteil legt einiges über die Rechte von Opfern von Gewalttaten offen.
Nachdem ein Mann bereits seit Jahren mit schweren Depressionen zu kämpfen hatte, wurde er beim Verlassen einer Gaststätte Opfer eines Raubüberfalls. Dies hatte schwere Verletzungen zur Folge, darunter Blutergüsse, eine Unterschenkelfraktur und eine Schädigung des Kniegelenks. Im späteren Verlauf entwickelte sich noch eine posttraumatische Belastungsreaktion. Wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung erhielten die Täter eine Haftstrafe, das Opfer selbst klagte anschließend eine Beschädigtenrente / Opferentschädigungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ein. In dem Fall hätte ihm eine monatliche Grundrente von bis zu 811 Euro zugestanden.
Was versteht man unter einer Beschädigtenrente?
Personen, die in Folge einer Gewalttat gesundheitliche Schäden erlitten haben (sowohl physischer als auch psychischer Natur), kann nach dem Opferentschädigungsgesetz unter bestimmten Umständen eine Rente zuteilwerden. Weitere mögliche Leistungen umfassen Fürsorgeleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Heil- und Krankenbehandlungen.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Opferentschädigungsrente möglich?
Der Anspruch auf Beschädigtenrente besteht erst ab einem bestimmten Grad der Schädigung. Die Höhe der Rente staffelt sich dann wie folgt:
Grad der Schädigung | Höhe der Beschädigtenrente |
30 % | 156 Euro |
40 % | 212 Euro |
50 % | 283 Euro |
60 % | 360 Euro |
70 % | 499 Euro |
80 % | 603 Euro |
90 % | 724 Euro |
100 % | 811 Euro |
Für Personen mit einem schweren Schädigungsgrad, welche mindestens 65 Jahre alt sind, erhöht sich die Opferentschädigungsrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Von 50 % und 60 % | Ca. 32 Euro |
Von 70 % und 80 % | Ca. 39 Euro |
Von mindestens 90 % | Ca. 48 Euro |
Zu beachten ist, dass bei der Höhe der Opferentschädigungsrente nur solche gesundheitlichen Schäden berücksichtigt werden, die durch die Tat selbst verursacht werden. Erkrankungen, welche bereits zuvor bestanden, sind für die Rente irrelevant. Genau das traf im vorliegenden Fall zu: der Mann litt bereits vor dem Überfall an einer psychischen Erkrankung, seinem Antrag auf Rente wurde daher nicht stattgegeben.
Hinweis: bei Opfern von Gewalttaten ist es gut und richtig, dass ihnen theoretisch staatliche Leistungen zur Entschädigung zustehen. Diese können allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 – L 6 VG 4283/16
(aus: Ausgabe 01/2018)
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