Landpacht und Kleingedrucktes: in den AGB muss sich an das Transparenzgebot gehalten werden
Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass das Transparenzgebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall strikt einzuhalten ist. Ein Verstoß gegen das Gebot ist auch mit augenzwinkernder Bauernschläue nicht zu rechtfertigen.
Ein Mann hatte vor vielen Jahren Land gepachtet und das Muster des Pachtvertrags selbst aufgesetzt. Darin fügte er eine Klausel ein, wonach ihm “ein Vorpachtrecht eingeräumt” würde, ohne diesen Passus näher auszugestalten. Durch ein Vorpachtrecht wird dem Pächter vom Verpächter das Recht eingeräumt, in einen neu mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrag einzutreten.
Als der Landeigentümer das Land schließlich an jemand anderen verpachtete, war der ursprüngliche Pächter damit nicht einverstanden und klagte sein vermeintliches Vorpachtrecht ein. Der BGH gab dem Antrag des Klägers nicht statt.
Was besagt das Transparenzgebot in den AGB?
Im Transparenzgebot wird der Verwender von AGB-Klauseln verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners dort möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies wird damit begründet, dass der Kunde andernfalls unangemessen benachteiligt werden kann. Das Transparenzprinzip ist eine der zentralen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Intransparenz in Vertragsklauseln äußern sich demnach insbesondere durch
- Unklarheit über das Preis-Leistungs-Verhältnis
- Unüberschaubare Risiken für den Vertragspartner, indem sich der AGB-Verfasser Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsentwicklung vorbehält
- Undurchsichtige und / oder fehlerhafte Rechtsauffassung, auf der der AGB-Verfasser seine Vertragsbeziehungen gründet
Die vereinbarte Klausel über das Vorpachtrecht war nicht ausreichend spezifisch ausgestaltet und stellte daher einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und war nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Hinweis: gemäß des aus dem Transparenzgebot abgeleitetem Bestimmtheitsgebot muss die Klausel in den AGB zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so detailliert wiedergeben, wie es die jeweiligen Umstände zulassen. Kann nicht festgestellt werden, für welche Fälle und über welche Dauer das Vorpachtrecht gelten soll, ist die Klausel wie im vorliegenden Fall unwirksam.
Quellen:
BGH, Urt. v. 24.11.2017 – LwZR 5/16 (aus: Ausgabe 01/2018)