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Offenbarungspflichtiger Sachmangel: Wer beim Grundstücksverkauf einen begründeten Altlastenverdacht verschweigt, handelt arglistig

Es ist in der Regel keine gute Idee, bekannte Mängel beim Verkauf eines Hauses einfach zu verschweigen. Denn irgendwann fallen die Mängel auch dem Käufer auf, und dann können empfindliche Konsequenzen folgen.

In einem Kaufvertrag über einen Gewerbepark, auf dem mehrere Gebäude errichtet worden waren, war die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen – mit Ausnahme von Vorsatz oder Arglist. Der Verkäufer des Geländes wusste genau, dass auf den Grundstücken in den 1960er bis 1980er Jahren eine Asphaltmischanlage für den regionalen Straßenbau sowie ein Klärschlammrückhaltebecken betrieben worden waren. Nachdem dem Käufer der Verdacht auf Altlasten bekannt wurde, verlangte er die Wertdifferenz zwischen dem Kaufobjekt in mangelfreiem und in mangelbehaftetem Zustand. Dabei ging es um fast 1 Mio. EUR.

 

Offenbarungspflichtiger Sachmangel durch frühere Grundstücksnutzung

Und die Klage war zu Recht erhoben worden. Es musste davon ausgegangen werden, dass die frühere Nutzung der Grundstücke objektiv einen Altlastenverdacht und damit einen Sachmangel begründet. Die frühere Nutzung eines Grundstücks als Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts ohne anschließend durchgeführte Entsorgung stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar. Denn bei einer Deponie besteht immer die Möglichkeit, dass auch Abfälle gelagert wurden, die eine besondere Gefahr darstellen. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, handelt er objektiv arglistig.

Hinweis: Mängel an einer Immobilie fallen Käufern irgendwann auf. Dann stellt sich nur die Frage, ob die Verkäufer von den Mängeln Kenntnis hatten oder nicht. Hatten sie diese, wird das im Regelfall richtig teuer.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.07.2017 – V ZR 250/15

(aus: Ausgabe 01/2018)

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