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Streupflicht bei Glatteis – Wer ist verpflichtet?

Es bedarf Gründe wie zum Beispiel ein hohes Fußgängeraufkommen oder den Zugang zu einer Notrufsäule, dass eine Glättesicherung über einen mittig gestreuten Gehwegstreifen hinaus verpflichtend ist.

Mietern sowie Haus- und Grundstückseigentümern, die für den Winterdienst verantwortlich sind, haben mit diesem Urteil eine genauere Definition ihrer Pflichten.

Laut § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Gefahrenquellen wie glatte und verschneite Fußwege zu beseitigen.

Schneeräumen auf Gehweg

Bußgeldkatalog – Mögliche Kosten bei Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht

Abhängig vom jeweiligen Bundesland fallen die möglichen Bußgelder teilweise sehr unterschiedlich aus. Es ist auch zu beachten, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Missachtung der Räum- und Streupflicht unter zivilrechtliche Haftung fällt.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog (Stand Juni 2021):

 

Bundesland Bußgeld für nicht geräumten Schnee 
Baden-Württemberg bis zu 500 Euro 
Bayern kann mit Geldbuße geahndet werden 
Berlin kann mit Geldbuße geahndet werden 
Brandenburg bis zu 2.500 Euro 
Bremen kann mit Geldbuße geahndet werden 
Hamburg bis zu 50.000 Euro 
Hessen kann mit Geldbuße geahndet werden 
Mecklenburg-Vorpommern bis zu 1 300 Euro 
Niedersachsen wird nicht geahndet 
Nordrhein-Westfalen wird nicht geahndet 
Rheinland-Pfalz bis zu 500 Euro 
Saarland bis zu 500 Euro 
Sachsen bis zu 500 Euro 
Sachsen-Anhalt wird nicht geahndet 
Schleswig-Holstein bis zu 511 Euro 
Thüringen wird nicht geahndet 

 

Ein Urteil zur Streupflicht bei Glatteis gibt Hoffnung

In Berlin stürzte ein Geschäftsmann bei Glatteis vor einem Hotel und verletzte sich infolgedessen schwer. Er forderte vorerst ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen der Verletzung der Räum- und Streupflichten. Ein Schmerzensgeld von insgesamt 75.000 Euro hielt er im weiteren Verlauf für angemessen. Außerdem gab der Betroffene an, dass er aufgrund des Unfalls ein Darlehen von über 200.000 Euro nicht aufnehmen konnte, was kurzfristig einem Ertrag von 2 Mio. Euro erbringen sollte und letztendlich zu einer Ausschüttung von 35 Mio. Euro geführt hätte.

 

Das Urteil vom Kammergericht Berlin

Anspruch auf Schadensersatz nach einem Glatteisunfall gilt nur, wenn der Geschädigte in einem Bereich stürzte, für den die Räum- und Streupflicht bestand. Grundstückseigentümer oder Mieter einer Straße trifft nur die Pflicht, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 150 cm Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Besondere Einrichtungen wie zum Beispiel Notrufsäulen oder Parkscheinautomaten, die es erfordert hätten, der Räum- und Streupflicht nachzukommen, gab es nicht. Da es sich auch nicht um den Haupteingang des Edel-Hotels handelte, sprach auch kein erhöhtes Fußgängeraufkommen für eine Ausweitung des Bereichs. Das Gericht konnte daher nicht feststellen, dass der Geschäftsmann in einem Bereich stürzte, für den eine Streupflicht bestand.

Hinweis: Grundstückseigentümer sowie zum Winterdienst verpflichtete Mieter sollten ihre genauen Pflichten vor Einbruch des nächsten Schneechaos in Ruhe prüfen. Es muss sicherlich nicht überall und alles geräumt und gestreut sein. Jeder Fall und jedes Grundstück sind dabei gesondert zu betrachten.

Quellen:

KG Berlin, Urt. v. 07.11.2017 – 4 U 113/15 (aus: Ausgabe 01/2018)

www.bussgeldkatalog.org

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