Steinschlag durch Lkw: Stellt die Unfallursache ein unabwendbares Ereignis dar, sind Schadensersatzansprüche nichtig
Im Straßenverkehr kommt es nicht selten vor, dass Fahrzeuge auf der Straße liegende Steine hochschleudern und diese ein nachfolgendes Auto treffen. Je nach Umständen drohen dann Fahrzeug- oder sogar Personenschäden. Dennoch kann dieser Vorfall ein unabwendbares Ereignis darstellen.
Im konkreten Fall wurde ein Stein auf der Fahrbahn durch einen Lkw aufgewirbelt und beschädigte ein nachfolgendes Fahrzeug. Der Fahrzeughalter forderte daraufhin Schadensersatz und klagte beim Landgericht Nürnberg-Fürth, welches die Schadensersatzansprüche allerdings ablehnte. Die Begründung: der Steinschlag gilt unter diesen Umständen als unabwendbares Ereignis.
Steinschlag war nicht vorhersehbar
Auch wenn sich der Unfall in einem Baustellenbereich ereignete, so waren die Steine auf der Fahrbahn für den Lkw-Fahrer nicht erkennbar, hierbei konnte das Gericht auch keinen Widerspruch feststellen. Einerseits wurden die Bauarbeiten nicht direkt auf der befahrenen Straße, sondern daneben durchgeführt, sodass nicht zwangsläufig von einer Verschmutzung der Fahrbahn auszugehen war. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall in einem einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren ereignete. Daher war im Baustellenbereich nicht mit herumliegenden Steinen zu rechnen und es konnte keine Gefährdung Dritter angenommen werden.
Was gilt als unabwendbares Ereignis?
Gemäß § 17 Abs. 3 StVG gilt ein Ereignis als unabwendbar, wenn es durch den sog. Idealfahrer auch nach Anwendung äußerst möglichster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Das Ereignis darf nicht auf einen Mangel oder ein technisches Versagen des Fahrzeugs zurückzuführen sein.
Ist ein auf der Straße liegender Stein nicht erkennbar, ist eine Haftung nach ständiger Rechtsprechung folglich nicht gegeben, wenn dieser hochgeschleudert wird. Etwas anderes würde gelten, wenn der Fahrer beispielsweise den Stein durch rücksichtsloses Verhalten aufgewirbelt hätte oder seine aus Steinen bestehende Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hätte. Und auch wenn für den vorausfahrenden Kraftfahrer ersichtlich hätte sein müssen, dass sich auf der Fahrbahn Steine befinden, läge kein unabwendbares Ereignis vor. Denn im Straßenverkehr gilt gemeinhin zwingend: die Fahrweise ist den Straßenverhältnissen entsprechend anzupassen.
Quellen:
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.03.2017 – 2 S 2191/16 (aus: Ausgabe 01/2018)