Verkehrssicherungspflicht beim Grundstück - Arbeiten mit Laubbläser
Bei Arbeiten mit einem Laubbläser auf dem Grundstück, wird nach diesem Urteil empfohlen, erforderliche Verkehrssicherungspflichten einzuhalten.
Definition – Verkehrssicherungspflicht
Unter der Verkehrssicherungspflicht versteht man alle verpflichtenden Maßnahmen zur Sicherung von Gefahrenquellen, die zu Schäden mit Schadensersatzansprüchen führen können. Eine gesetzliche Regelung zur Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht. Die bestehenden Pflichten sind von der Rechtsprechung entwickelt worden.
Wen betreffen die Verkehrssicherungspflichten?
Jeder, der eine Gefahrenquelle erzeugt, muss notwendige und zumutbare Maßnahmen gegen voraussehbare Gefahren ergreifen.
Verkehrssicherungspflicht beim Grundstück – Urteilsgrundlage
Bei Arbeiten auf einer Straße nutzten zwei städtische Mitarbeiter Laubbläser zur Beseitigung von Laub. Während ihrer Tätigkeit fuhr eine Autofahrerin plötzlich gegen ein in ihrer Nähe geparktes Fahrzeug. Laut Aussage der Fahrerin wurde ihre Sicht durch die Arbeiten der städtische Mitarbeiter beeinträchtigt, da eine Laubwolke vor die Windschutzscheibe der Frau geblasen wurde. Ihr Ehepartner verlangte daraufhin als Eigentümer des Fahrzeuges Schadensersatz, die Forderung blieb aber erfolglos.
Grundlage für die Ablehnung der Schadensersatzforderung
Ein notwendiger Beweis für die Schadensersatzforderung lag nicht vor, da nicht bewiesen werden konnte, dass eine Laubwolke das Unfallgeschehen verursacht hat. Zusätzlich wurde aber noch festgestellt, dass die Mitarbeiter der Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten nicht eingehalten haben. Notwendige Vorkehrungen, um Gefahren für Dritte abzuwenden, hätten ergriffen werden müssen. So waren keine Warntafeln oder Schilder aufgestellt. Die Klage gegen die städtischen Mitarbeiter wurde aber trotz der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verloren.
Hinweis: Beim nächsten Einsatze des Laubbläsers sollte also auch einmal kurz über die Verkehrssicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück nachgedacht werden.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.07.2016 – 4 U 1149/16
(aus: Ausgabe 01/2018)
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