Besitzaufteilung nach Scheidung und Trennung: Zählt die Einbauküche zum Hausrat?
In den harmonischen Zeiten einer Ehe befasst man sich meist nicht mit bestimmten Fragen, welche erst bei einer Trennung oder Scheidung von Bedeutung werden und zu heftigen juristischen Auseinandersetzungen führen können. Die Aufteilung der Küche ist eine dieser Themen.
Im vorliegenden Fall hatte der Mann eine Einbauküche mit in die Ehe gebracht und im Haus installiert, welches ihm allein gehörte. Bei der Trennung nahm die Expartnerin die Küche mit, verkaufte einen Teil davon und verwendete das übrige Mobiliar selbst.
Der Mann forderte allerdings das Geld aus dem Küchenverkauf sowie die verbleibenden Teile “seiner” Küche zurück. Das OLG Koblenz gab seinen Anträgen statt.
Wie wird die Küche nach der Scheidung aufgeteilt?
In der Regel zählt eine Küche zum Hausrat und gilt als gemeinsames Eigentum der beiden Ehepartner. Im Falle einer Scheidung muss der Hausrat gerecht aufgeteilt werden, d. h. dem Ehepartner, der vorrangig auf die Küche angewiesen ist (z. B. wenn Kinder im Haushalt leben), wird normalerweise die Küche zugeteilt. Diese Regelung trifft nicht zu, wenn einer der beiden Parteien alleiniges Eigentum an der Küche nachweisen kann.
Da der Mann die Küche vor der Eheschließung erworben hatte, gilt er als alleiniger Eigentümer und hat daher auch nach der Scheidung alleinigen Anspruch an der Küche. Zwar kann nach Trennung jeder Ehegatte die gemeinsamen Hausratsgegenstände für sich beanspruchen, die er im neuen Haushalt benötigt, wozu eine Küche zweifellos zählt. Dies muss aber nicht genau die Küche sein, welche die Ehepartner bisher gemeinsam verwendeten. Daher hatte die Frau kein Recht, die Küche mitzunehmen und hätte sie dem Mann mitsamt des Verkaufserlöses zurückgeben müssen.
Sonderfall Einbauküche
Hinweis: Einbauküchen gelten gewissermaßen als Sonderfall, da diese nur unter bestimmten Bedingungen zum Hausrat gehören. So gelten Einbauküchen, die nach dem Baukastensystem zusammengesetzt sind, als Hausrat. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine solche Einbauküche, da sie problemlos von der Frau mitgenommen werden konnte.
Dem gegenüber zählen Küchen, die untrennbar mit dem Wohngebäude verbunden sind und durch den Ausbau zerstört werden würden, als wesentlicher Bestandteil des Hauses und gehört daher dem Haus- bzw. Wohnungseigentümer. Dies gilt unabhängig davon, wann sie von welchem Partner gekauft wurde.
Quellen:
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2017 – 13 UF 477/16 (aus: Ausgabe 01/2018)