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Versorgungsauskunft verweigert: Die späte Korrektur eines Fehlverhaltens führt nicht zur Rückzahlung des geleisteten Zwangsgeldes

Mit der Scheidung wird im Normalfall der Versorgungsausgleich durchgeführt. Daber haben die Ehegatten Auskunft über die von ihnen vor und während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann ein Zwangsgeld angedroht, verhängt und schließlich auch beigetrieben werden. Gibt es etwas zurück, wenn dann die Auskunft erteilt wird?

Mit dieser Frage wurde der Bundesgerichtshof beschäftigt. In einem Scheidungsverfahren erwies sich die Ehefrau als besonders resistent. Das mit Zustellung des Scheidungsantrags übermittelte Formular, das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszufüllen war, ließ sie unbearbeitet. Auch auf eine Androhung, dass ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angeordnet werde, wenn sie das Formular nicht ausfülle und bei Gericht einreiche, reagierte die Frau nicht. Daraufhin wurde ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt. Dieses Zwangsgeld sei aber nicht zu zahlen – so erkannte das Gericht weiter -, wenn die Frau binnen zwei Wochen das Formular einreiche. Wieder unterblieb eine Reaktion. Dann vollstreckte das Gericht und kassierte das Geld ein. Knapp vier Monate später schaffte es die Frau schließlich, den Fragebogen auszufüllen und einzureichen.

Als die Frau daraufhin meinte, nun habe sie ihre Pflicht ja erfüllt und ihr sei das Geld zurückzuzahlen, belehrte sie das Gericht eines anderen. Das Zwangsgeld ist zwar keine Strafe, sondern ein Beugemittel, um auf den Willen und das Verhalten des Pflichtigen einzuwirken. Aus diesem Grund ist auch von der weiteren Anordnung oder Vollstreckung eines Zwangsmittels sofort abzusehen, sobald das gebotene Verhalten erfolgt. Ist es aber bereits zur Vollstreckung bzw. Zahlung gekommen, erfolgt keine Rückzahlung. Dies sieht das geltende Recht nicht vor.

Hinweis: Mitunter haben die Beteiligten Mühe, die erforderlichen Fragebögen auszufüllen. Es bringt dann aber – wie hier zu sehen – nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Die Rentenversicherungen, aber auch die im Verfahren engagierten Rechtsanwälte können um Hilfe gebeten werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 42/17

(aus: Ausgabe 01/2018)

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